Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG spielt nicht nur in der Rechtsprechung eine große Rolle, sondern auch bei meinen Anfragen. Hier ist dann mal wieder eine zu der Gebühr aus neuerer Zeit:
„………..ich habe Ihren Kommentar RVG 2. Auflage. Darf ich Sie hierzu etwas fragen?
Entsteht die Befriedungsgebühr im Bußgeldverfahren auch dann, wenn der Einspruch in der gerichtlichen Verhandlung zurückgenommen wird? Das Gericht hatte dazu geraten, andernfalls ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Messgeräts erforderlich gewesen wäre. Ich gehe davon aus, dass hiernach ein zweiter Termin notwendig gewesen wäre. Durch die Rücknahme des Einspruchs ist dieser zweite Termin, der natürlich noch nicht anberaumt war, aber der m. E. notwendig gewesen wäre, entfallen. Reicht diese Annahme für das Entstehen der Befriedungsgebühr?“
Antwort liegt/lag m.E. auf der Hand. Oder?
Ich meine: Nein.
Wenn Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ist, entsteht die Gebühr 5115 für die Einspruchsrücknahme nur, wenn die zwei Wochen vorher erfolgt. Diese gesetzliche Befristung wäre unsinnig, wenn es die Zusatzgebühr auch noch für die Rücknahme im Termin gäbe.
Wenn das Verfahren nach dem (ersten) Termin ausgesetzt wird und die Einspruchsrücknahme der Vermeidung des nächsten Termins dient, mag man die Zusatzgebühr bejahen. So liegt der angefragte Fall aber nicht – hier wurde der Einspruch schlicht im Termin zurückgenommen. Weder eine Aussetzung des Verfahrens war beschlossen, noch ein weiterer Termin bestimmt.
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