So, zum Schluss dann die allwöchentliche Gebührenfrage. In dieser Woche verhältnismäßig frisch, und zwar:
„Der Grund meiner Mail ist aber, dass sich eine kurze Frage zur Problematik der fehlenden schriftlichen Vergütungsvereinbarung habe – und in dieser Problematik erreichte mich heute das Schreiben eines (wie ich immer dachte) erfahrenen und renommierten Kollegen, was ich aber inhaltlich nicht so recht nachvollziehen kann.
Der Einfachheit halber habe ich Ihnen das Schreiben mal angehängt:
Hintergrund dessen ist der Umstand, dass ich gegenüber dem Kollegen Vorschüsse, die mein Mandant an diesen geleistet hatte, zurückgefordert habe. Der Kollege trägt nun vor, zwar habe es keine schriftliche Vergütungsvereinbarung gegeben aber er könne die Vorschüsse trotzdem behalten – denn dem Beschuldigten sei bei Zahlung bewusst gewesen, dass die Beträge die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Diese Rechtsauffassung wundert mich ehrlich gesagt sehr, denn wenn diese Argumentation richtig wäre dann bräuchte man ja gar keine schriftliche Vergütungsvereinbarung mehr, oder?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir eine kurze Rückmeldung hierzu geben könnten.“
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2014 – IX ZR 137/12
https://openjur.de/u/697710.html
Der RA kann maximal die gesetzlichen Gebühren verlangen, sind die formwirksam vereinbarten Gebühren niedriger als die gesetzlichen, muss kann er nur die niedrigeren vereinbarten Gebühren verlangen.
Im Übrigen gilt § 4b RVG – hier: Verstoß gegen die Formvorschrift aus § 3a Abs. 1 S. 1 RVG (Achtung: Textform genügt, d. h. VV per Mail reicht aus, mündlich aber nicht).
Allein die Tatsache, dass ein Mandant darüber informiert war, dass vereinbarte Vorschüsse die gesetzliche Vergütung übersteigen, ist nicht geeignet, die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses zu heilen, auch nicht unter Rückgriff auf die Krücke § 242 BGB, denn der Anwalt hat das Formerfordernis zu kennen und hat es in der Hand, eine formwirksame Gebührenvereinbarung rechtzeitig herbeizuführen.
Möglicherweise möchte der Kollege sich hier auf § 814 BGB berufen, wonach eine ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Zahlende bei Veranlassung der Leistung wusste, dass er diese nicht schuldet. Dazu müsste der Mandant aber nicht nur gewusst haben, dass die Vorschüsse die gesetzlichen Gebühren übersteigen, sondern auch, dass die nur mündlich erfolgte Vereinbarung über die Höhe der Vorschüsse deshalb formnichtig ist.
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Der Kollege zahlt die Vorschüsse nicht zurück, richtig? – Burhoff online Blog