Mehrere Wahlverteidiger, oder: Kostenerstattung nach Freispruch

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Bei der zweiten Gebührenentscheidung handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2017 – 1 Ws 25/17. In ihm geht es – noch einmal – um die in der Praxis auch immer bedeutsame Frage der Kostenerstattung nach Freispruch bzw. die Frage der Erstattungsfähigkeit der Wahlverteidigergebühren bei mehreren Rechtsanwälten. Der frei gesprochen Angeklagte hat die Wahlanwaltsgebühren für zwei (Plficht)Verteidiger geltend gemacht. Warum zwei Verteidiger? Nun, der der erste Verteidiger hatte seine Anwaltszulassugn zurückgegeben, daraufhin hat der Angeklagte einen anderen Verteidiger beauftragt. M.E. eine eindeutige Konstellation. Anders aber das LG, das jedoch vom OLG zur Ordnung gerufen wird. Der Leitsatz des Beschlusses:

„Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Sind diese Voraussetzungen bei einem Wechsel des Pflichtverteidigers erfüllt, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, bei den als notwendige Auslagen des Angeklagten erstattungsfähigen Wahlverteidigergebühren des zweiten Pflichtverteidigers neben den an diesen ausgekehrten Pflichtverteidigergebühren gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 RVG auch die an den zunächst bestellten Pflichtverteidiger ausgekehrten Gebühren in Abzug zu bringen.“

Und weiter:

„Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend angesichts der Aufgabe der Anwaltszulassung durch den zunächst bestellten Pflichtverteidiger notwendig. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 16.02.2017 Bezug genommen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (vgl. auch Volpert in: Burhoff (Hg.), a.a.O., § 54 Rdn. 11 f., m.w.N.).“

Schön, wenn man das liest und wenn man die Bezugnahmen auf das eigene RVG-Werk sieht 🙂 . Da kommt vorweihnachtliche Freude auf.

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