Die Frage zum letzten – vorweihnachtlichen – Gebührenrätsel lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ein oder zwei Verfahrensgebühren im Rahmen der Strafvollstreckung?.
Ich habe zunächst einmal nachgefragt, „Waren Sie vor dem Beschluss vom 7.4.17 auch schon tätig?“ Das war nicht der Fall, so dass ich dann folgende Antwort gegeben habe:
„Zweimal die Nr. 4204 VV. M.E. ist durch den Beschluss vom 26.6.17 das erste Beschwerdeverfahren beendet. Gegen den dann ergangenen Beschluss erneut Beschwerde.“
Wäre der Kollege auch noch vor dem 7.4.2017 tätig gewesen, wäre die Gebühr Nr. 4204 VV RVG dreimal angefallen. 🙂 .