Ich habe da mal eine Frage: Strafbefehlsverfahren und Wiederaufnahmeverfahren – wie rechne ich das ab?

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Für einen „Junganwalt“ – was immer das ist – stellte sich vor einiger Zeit folgendes Abrechungsproblem:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

als treuer Leser Ihres Blogs weiß ich, dass Sie sich immer über Gebührenfragen freuen. Da ich als Junganwalt in dieser Hinsicht noch einiges zu lernen habe, möchte ich Ihnen gerne einen Sachverhalt vortragen, um meine gebührenrechtliche Bewertung sozusagen von höchster Stelle „absegnen“ zu lassen. 🙂

Folgendes hat sich abgespielt:

Mandant wird fälschlich eines Betrugs beschuldigt. Auf den Anhörungsbogen hin melde mich telefonisch beim zuständigen KK und teile unwiderlegbares Alibi mit. Aus unerfindlichen Gründen geht diese Info unter und AG erlässt Strafbefehl. Mandant hält den vor kurz vor Weihnachten zugestellten Strafbefehl für Irrtum (!!) und informiert mich erst vier Tage nach Rechtskraft. Ich nehme Akteneinsicht und stelle umfangreichen Wiederaufnahmeantrag mit zahlreichen Zeugen für Alibi, anwaltlicher Versicherung bez. Info der Polizei etc. Nachdem ich in der Folge mehrfach nachgehakt habe, wird die Wiederaufnahme irgendwann für zulässig erklärt und mithilfe der vorgetragenen Beweismittel nachermittelt. Anschließend werde ich unter Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mehr informiert und erhalte plötzlich einen Freispruch im Beschlusswege mit Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse (§ 371 II).

Nach meiner Recherche im „Burhoff“, die mich zu LG Dresden, Beschluss vom 11. September 2006 – 1 Qs 100/06 –, juris; AG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2006 – 40 Gs 00 – 1404/04 –, juris und LG Dresden, Beschluss vom 11. September 2006 – 1 Qs 100/06 –, juris geführt hat, müssten folgende Gebühren entstanden sein:

Ermittlungsverfahren (Strafbefehl):

  • Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG
  • Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG
  • Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV-GKG
  • Kopien Nr. 7000 VV RVG
  • Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

Wiederaufnahmeverfahren:

  • Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags Nr. 4136 VV RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG
  • Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags Nr. 4137 VV RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG
  • Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG              
  • Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren Nr. 4138 VV RVG i.V.m. Nr. 4106 VV RVG
  • Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
  • Verfahrensgebühr für das wieder aufgenommene Verfahren Nr. 4106 VV RVG
  • Pauschale für Post und Telekommunikation  Nr. 7002 VV RVG
  • Zusätzliche Gebühr (anwaltliche Mitwirkung macht die Hauptverhandlung entbehrlich) Nr. 4141 VV RVG

Sehe ich das richtig?“

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Strafbefehlsverfahren und Wiederaufnahmeverfahren – wie rechne ich das ab?

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