Ich habe länger überlegt, ob ich heute – am letzten Arbeitstag vor Weihnachten – auch noch einmal ein Gebührenrätsel einstelle. Ich habe mich dann dazu entschlossen, vielleicht hat ja doch der ein oder andere Kollege ein wenig Zeit sich mit der Lösung der nachfolgenden Frage zu befassen. Sie stammt aus der Facebook-Gruppe der Fachanwälte für Strafrecht und ist dort während meines Urlaubs gestellt worden. Und natürlich auch – von „hoher See“ aus beantwortet worden. Also bitte diejenigen, die die Lösung kennen: Zurückhalten.
Die Frage lautete:
„Kurze gebührenrechtliche Frage: Beschluss des LG vom 07.04.2017 mit Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht. Ich lege Beschwerde dagegen ein und beantrage AE, Begründung soll nach AE erfolgen. Ich bekomme AE, darin ganz am Ende schon Beschluss des LG „Der Beschwerde des Verurteilten wird nicht abgeholfen“.
OLG teilt mir dann mit, bis wann man Begründung der Beschwerde entgegen sieht, innerhalb der Frist erfolgt meine Begründung. Antwort vom OLG: „Nachdem LG die Entscheidung, der Beschwerde nicht abzuhelfen, getroffen hat, ohne die angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten, und im Hinblick auf die beschränkte Prüfungskompetenz des Senats gibt die nunmehr vorliegende Beschwerdebegründung Veranlassung, die Akten an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben, damit unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens über die Abhilfe entschieden werden kann.“
Darauf ergeht ein neuer Beschluss des LG vom 26.06.2017: „Auf die Beschwerde hin wird er Beschluss des LG vom 07.04.2017 wie folgt abgeändert“. Es folgen Konkretisierungen der Weisungen.
Ich lege erneut Beschwerde ein und begründe diese direkt. Beschluss des OLG vom 09.08.2017 hebt den Beschluss des LG vom 26.06.2017 auf, notwendige Auslagen Staatskasse.
Erhalte ich nun ein oder zwei Verfahrensgebühren? LG und Beschwerde? Bezirksrevisor meint eine.“
Lösung gibt es dann aber nicht am Montag, da ist nämlich 1. Weihnachtstag 🙂 .
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