Die heute vorgestellte Problematik befasst sich mit einer Konstellation, die gar nicht so selten sein dürfte:
„Sehr geehrter Herr Burhoff,
mich beschäftigt gerade ein Problem, und ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Ich habe in einem Umfangsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit von Aufwendungen (hier: zur Beschaffung von Speicher- und Auswertetechnik für eine große Datenmengen – etwa 45 TB) nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG bei dem zuständigen Gericht gestellt. Die Kammer hat – welch Überraschung – den Antrag abgelehnt.
Ich bin geneigt, hiergegen Beschwerde zu erheben, bin mir aber nicht sicher, ob das statthaft ist. In den RVG – Regelungen finde ich nichts hilfreiches und würde nun mittels „normaler“ Beschwerde nach § 304 StPO anfechten wollen. Dies sollte möglich sein, oder bleibt mir nur eine Gegenvorstellung?
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Zeit.“
Na, wer kann?
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