Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung?

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Zur Frage vom vergangenen Freitag Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung? vorab: Ja, es ist Strafvollstreckung, auf die Diskussion, dass es Erkenntnisverfahren sein soll, habe ich nicht schon wieder Bock. Das ist schon mal diskutiert und hat mich nicht überzeugt. Es gibt dazu zwar den im LG Bonn, Beschl. v. 23.3.2017 – 29 Qs 5/17, aber den finde ich nicht überzeugend.

Geantwortet habe ich dem Kollegen dann in zwei Schritten. Und zwar:

„Hallo, besten Dank ?.

Zu 1) kann ich schnell antworten: Wenn Sie entgegen nehmen, tun sie ja was. Mir ging es in dem Kommentar nur darum, dass nicht der Eindruck entsteht, allein durch die Beiordnung sei die Gebühr schon verdient.

Zu 2) muss ich mal ein wenig nachdenken. Es geht um die Frage, ob eine oder zwei Angelegenheiten. Ich melde mich.“

Zur Frage 2) habe ich dann meinen Mitautor aus dem RVG-Kommentar beigezogen und dann wie folgt die Antwort fortgesetzt:

„Hallo,

so, dann der zweite Teil, den ich zur Sicherheit erst mit meinem Co-Autor abgesprochen habe. Wir meinen:

Es gibt doch nur ein Verfahren nach § 460 StPO. Das kann nur eine Angelegenheit sein. Es kommt nicht darauf an, dass die GS aus 2 verschiedenen Urteilen gebildet wird.

Sorry, Sie hätten sicher lieber etwas anderes gelesen.“

6 Gedanken zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung?

  1. Peter Kleinschmidt

    Also für mich ist eine Gesamtstrafenbildung keine Strafvollstreckung. Ein Argument dafür habe ich auch bisher nirgends gelesen außer dass Tätigkeiten nach Rechtskraft stets Strafvollstreckung sind. Die Gesamtstrafenbildung durchbricht ja aber gerade die Rechtskraft. Nach der Burhoffschen Logik müsste dann auch jede Anhörungsrüge oder jeder Wiedereinsetzungsantrag Strafvollstreckung sein. Nun ja, ist ja für den Anwaltskommentar 😉

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Soll: „Nun ja, ist ja für den Anwaltskommentar“ witzig sein? 🙁
    Und“ Nach der Burhoffschen Logik müsste dann auch jede Anhörungsrüge oder jeder Wiedereinsetzungsantrag Strafvollstreckung sein. “ sind andere Fälle.
    Ist so ein Problem mit dem RVG. Kann nicht jeder.

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