Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Vollstreckung aus ausländischem Gebührenbescheid hier beendet, welche Gebühren?, behandelt auf den ersten Blick ein Gebiet, das gebührenrechtlich etwas abseits zu liegen scheint. Aber nur auf den ersten Blick, da die Fälle der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen zunehmen. Man muss sich also als Verteidiger/Rechtsanwalt damit beschäftigen.
Meine Antwort an den Kollegen lautete dann wie folgt:
„Hallo Herr Kollege,
m.E. nein. Abgerechnet wird nach Teil 6 VV RVG und dort nach der Nr. 6101 VV RVG. Daneben sind dann die Gebühren aus Teil 4 oder 5 VV RVG nicht anwendbar. So auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, 5. Aufl. , Nr. 6101 VV RVG Rn. 35 und Burhoff StRR 2011, 13.
Den Kommentar können Sie bei mir bestellen 😊 .“
Und der Kollege hat den Kommentar bestellt 🙂 .