Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Lag ich falsch mit meinem Gegenstandswert für die Einziehung?

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Bei der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Lag ich falsch mit meinem Gegenstandswert für die Einziehung? ging es um den Gegenstandswert bei der Nr. 4142 VV RVG.

Ich hatte dazu der Kollegin, von der ich weißt, dass Sie den RVG-Kommentar zur Verfügung hat nur kurz geschrieben:

„Hallo,

schauen Sie mal im Kommentar bei der Nr. 4142 VV RVG bei der Nr. 30. Ich würde es durchfechten. Im Moment ist da einiges wegen der Neuregelung im Fluss. Nicht zu früh aufgeben.“

Also Antwort: Nein.

In der Tat ist an der Stelle übrigens da einiges im Fluß nach der Änderung der §§ 73 ff. StGB und auch der Nr. 4142 VV RVG, in der jetzt nur noch von „Einziehung“ die Rede ist. Man merkt es an den vielen Fragen, die dazu kommen.

Als „Appetizer“ .-) für diejenigen, die unseren RVG-Kommentar (noch) nicht zur Verfügung haben: In der Neuauflage heißt es bei der Rdn 30:

Spätere Erhöhungen/Reduzierungen haben auf bereits entstandene zusätzliche Gebühren keinen Einfluss. Das bedeutet, dass z.B. vom Verkaufswert bzw. objektiven Verkehrswert möglicher Einziehungsgegenstände auszugehen ist und nicht von einem späteren, ggf. niedrigeren, Versteigerungserlös (OLG Bamberg, AGS 2007, 192 = JurBüro 2007, 201; LG Aschaffenburg, RVGreport 2007, 72). Für eine im Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren erbrachte beratende Tätigkeit richtet sich der Gegenstandswert nach den zum Zeitpunkt der Beratung in der der Verfahrensakte erkennbaren Anhaltspunkten und nicht nach einem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft, der ggf. von niedrigeren Werten ausgeht (KG, NStZ-RR 2005, 358 = JurBüro 2005, 531 = Rpfleger 2005, 698; OLG Karlsruhe, StraFo 2007, 438 = NStZ-RR 2007, 391 = AGS 2008, 30 = StV 2008, 373; OLG Oldenburg, NJW 2010, 884 = AGS 2010, 128 = StraFo 2010, 132 = RVGreport 2010, 303 = StRR 2010, 356; OLG Stuttgart, RVGprofessionell 2010, 170; LG Magdeburg, StRR 2008, 480).“

So und dann kommt jetzt, was kommen musste <<Werbemodus>> an: Zur Bestellung für den RVG-Kommentar „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017“ geht es hier.

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