So, heute dann zum Wochenschluss – na, nicht ganz, ein Beitrag kommt nachher noch 🙂 – mal wieder etwas zum Adhäsionsverfahren. Dazu stellte sich vor einiger Zeit für einen Kollegen folgende Frage:
„Guten Tag,
das LG hat neben einer erstinstanzlichen strafrechtlichen Verurteilung eine Entscheidung zur Zahlung von Schadenersatz getroffen.
Mit der Revision der Angeklagten wurde lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Der BGH hob das LG-Urteil „.. – mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag – mit den Feststellungen “ auf und verwies die Sache „zu neuer Verhandlung und Entscheidung …“ zurück.
In der Begründung wies er u.a. daraufhin: „die Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst. … Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden.“
Mit seiner zweiten Entscheidung verurteilte das LG erneut und traf eine im Vergleich zum ersten Urteil andere Adhäsionsentscheidung.
Kann ich neben der entsprechenden Gebühr für das zweite LG-Verfahren auch für das Revisionsverfahren eine Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG (bei einem Gegenstandswert, der dem des ersten LG-Verfahrens entspricht) abrechnen?“
Was kann er abrechnen?