Brandfrisch ist die Frage eines Kollegen aus der Facebook-Gruppe „Fachanwälte für Strafrecht“, nämlich:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
erlauben Sie eine Anfrage, die vielleicht wert ist, eines Ihrer Gebührenrätsel darzustellen.
Hintergrund ist die Gebühr nach VV-RVG 4204 für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung, zu der Sie ja im Blog des Kollegen Siebers bereits eine Anmerkung hinterlassen haben. Dazu zwei Probleme:
a) Sie schreiben, man müsse „etwas tun“. Gilt hier nicht der schöne Grundsatz, dass die anwaltliche Tätigkeit mit der Entgegennahme der Information beginnt, die Verfahrensgebühr also auch dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt, dem der Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung zugestellt wurde, das Verfahren gleichsam schweigend begleitet?
b) Wie ist es mit der wohl nicht seltenen Konstellation, dass der Rechtsanwalt in zwei Verfahren gegen den gleichen Mandanten verteidigt und nunmehr eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den beiden ergangenen Urteilen gebildet werden soll? Fällt die Gebühr nach VV-RVG Nr. 4204 dann zweimal an?
Für einen Hinweis bin ich Ihnen dankbar.“
Schöne Frage 🙂 .
Wieso soll das Strafvollstreckung sein? Dürfte zum Erkenntnisverfahren gehören (sog. Nachtragsentscheidung).
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