Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen nach dem GeldsanktionsG hat auch gebührenrechtliche Fallstricke/Probleme. Eins davon war Gegenstand einer Anfrage, die mich vor kurzem erreicht hat. Und zwar:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich möchte mich mit einer fachlichen Frage an Sie wenden, die ich in der Kommentierung in Ihrem Handbuch nicht gefunden habe (oder gegebenenfalls überlesen habe).
Gegen den Mandanten wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldverfahren in den Niederlanden eingeleitet. Der Bußgeldbescheid wurde in deutscher Sprache zugestellt.
Es wurde ein entsprechendes Rechtsmittel in den Niederlanden eingelegt. Dieses wurde aufgrund der bestehenden Halterhaftung in den Niederlanden zurückgewiesen.
Sodann wurde in Deutschland die Vollstreckung eingeleitet. Nach der Ankündigung des zuständigen Bundesamtes für Justiz, dass die Geldsanktion aus den Niederlanden zu vollstrecken wäre, wurde ein entsprechendes, anwaltliches Antwortschreiben verfasst, dass in Deutschland keine Vollstreckung zu erfolgen hat, da der Fahrer des Fahrzeuges nicht ermittelt worden ist.
Daraufhin erfolgte die Mitteilung des Bundesamtes für Justiz, dass die Anerkennung und Vollstreckung der Geldsanktion abgelehnt wurde.
Bei der Abrechnung mit der Rechtschutzversicherung stellt sich nunmehr die Frage, ob die „Zusätzliche Verfahrensgebühr“ nach 5115 mit angefallen ist, da ja zumindest die Vollstreckung in Deutschland endgültig beendet ist?
Gehen Sie hier von dem Vorliegen dieses Gebührentatbestandes aus?
Vielen Dank für Ihre Mühen und eine, gerne auch kurze, Rückantwort.“
Nun, wer hat eine Idee?
5115 Abs.1 Nr.1
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