Und zum Wochenschluss ist heute dann mal wieder Zahltag 🙂 . Zunächst gibt es den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2017 – 1 Ws 172/17 – zu Frage: Wie oft entsteht eigentlich in einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit eine Terminsgebühr, wenn mehrere Anhörungstermine stattfinden: Einmla oder ggf. mehrfach. Das OLG sagt: Es entsteht nur eine Terminsgebühr:
„Zu Recht hat das Landgericht die von dem Beschwerdeführer beantragte weitere Terminsgebühr in Höhe von 174 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nicht festgesetzt. Die Terminsgebühr nach den Nrn. 4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wieviele Termine stattfinden (OLG Hamm, Beschluss vom 13. August 2007 – 2 (s) Sbd IX – 111/07 <juris Rn. 12>; KG, Beschluss vom 26. Mai 2006 – 5 Ws 258/06 <juris Rn. 8 f.>; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, Nrn. 4200 – 4207 VV, Rn. 7).“
Ist ungünstig für den Verteidiger, aber (leider) zutreffende herrschende Meinung. Also: So richtig Zahltag ist nicht 🙂 .