Meine Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Beschwerde in der Strafvollstreckung vergütet?, war kurz und knapp, und zwar wie folgt:
„Hallo,
bevor ich schreibe „Mal wieder Gebühren (im Burhoff/Volpert konnte ich nix finden)“ würde ich erst mal schauen/lesen. Der Fall ist beschrieben bei § 48 Abs. 6 Rn 17 mit einem Beispiel.“
Nun, die Antwort ist hier vielleicht ein wenig knapp. Daher folgende Erläuterung: § 48 Abs. 6 RVG gilt auch in der Strafvollstreckung. Damit gilt auch Satz 2 mit der Folge, dass die Erstreckung immer nur für die jeweilige Instanz gilt. Die Beiordnung im Beschwerdeverfahren führt also nicht dazu, dass für die Tätigkeiten bei der StVK auch noch die Nr. 4204 Vv RVG geltend gemacht werden könnte.
Und <<Werbemodus an>> wenn wir schon von „Burhoff/Volpert“ schreiben, dann: Hier geht es zum Bestellformular für „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, 2017“, <<Werbemodus aus>>.