Es hat ein wenig gedauert, bis der Volltext des LAG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.2017 – 11 Sa 823/16 – veröffentlicht worden ist. Jetzt ist er aber da und ich kann die Entscheidung vorstellen.
Der LAG Düsseldorf-Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit 1988 als Sachbearbeiter im LKA NRW beschäftigt. Im Jahr 2012 gab es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Personalratswahl Unstimmigkeiten. So hatte der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung für seine freie Liste Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten angefertigt. Auf die Aufforderung seines Vorgesetzten auf Kostenerstattung reagierte der Kläger mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Beteiligung von Integrationsamt und Personalrat am 13.01.2015 fristlos. Es wirft ihm vor, seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch bedroht zu haben. Der Kläger hat diese Drohung bestritten.
Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten „Ich stech dich ab“ bedroht habe. Dieser habe seinen Vorgesetzten am 19.12.2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die ca. 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon angerufen. Diese ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger führe dazu, dass dem Land NRW eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei, selbst wenn diese aufgrund ggfs. eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte.
Das LAG hat das gehalten. Dazu heißt es nur:
„3. Die Berufungskammer kann auch den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 2. a) aa) bb) (1) bis (3) seiner Entscheidungsgründe folgen. Die ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellt einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hat hier zutreffend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung des Arbeitsgerichts verwiesen.2
Im Übrigen: Beweiswürdigung