Im Moment sieht es bei den Fragen etwas mau aus. Daher war ich froh, dass in dieser Woche folgende Frage eines Kollegen einging:
„……
ich wende mich als regelmäßiger Bezieher Ihrer Veröffentlichungen mit folgender gebührenrechtlicher Anfrage an Sie:
Kann nach Abschluss einer strafrechtlichen Angelegenheit (Verteidigung wegen Trunkenheitsfahrt mit Beendigung durch Strafbefehl) der spätere Antrag des früheren Verteidigers auf nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist und Beschwerde gegen den zunächst versagenden Beschluss nach Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme als Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG nach 4300 – 4304 VV RVG angesehen werden?
Ich danke im Voraus für Ihre kollegiale Unterstützung.“
Nun. Wer wagt, gewinnt.
Beides keine Einzeltätigkeiten i.S. Teil 2 Abschnitt 3. Vielmehr entstanden
Verfahrensgebühren in der Strafvollstreckung nach 1. Nr. 4204 für nachträglichen Strafverkürzungsantrag und 2. Nr. 4204 für die Beschwerde.
Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 VV RVG (Burhoff/Volpert, Nr. 4204 VV Rn 9).
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den Antrag auf Verkürzung einer Sperrfrist ab? – Burhoff online Blog
Pingback: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren ab? – Burhoff online Blog