So, dann ist es/sind sie jetzt „amtlich“, die Änderungen in der StVO durch die 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Diese VO v. 06.10.2017 ist nämlich, nachdem sie gestern im BGBL – vgl. BGBl I, S. 3549 – verkündet worden ist, heute, also am 19.10.2017, in Kraft getreten.
Ich habe ja schon ein paar Mal auf die Änderungen hingewiesen. Die wesentlichen will ich hier dann och einmal wiederholen:
- An der Spitze steht die Änderung/Neufassung des „Handyverbots“ am Steuer in § 23 Abs. 1a StVO auf der Grundlage der BR-Drucks. 556/17 und der BR-Drucks. 556/1/17), und zwar wie folgt:
- § 23 Abs. 1a StVO hat eine „technikoffene Formulierung“ erhalten, die beschreibt, welche Geräte jetzt und in Zukunft zulässig sind oder nicht. Dadurch soll erreicht werden, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mit Sprachsteuerung und Vorlesefunktion ist weiterhin zulässig. Ebenso deren sekundenschnelle Nutzung – es kommt jetzt also auf die Sekunde an. Ich bin gespannt, wie lange es dauert, bis wir dazu die ersten Entscheidungen aus der Praxis haben.
- Massiv angehoben worden sind die Bußgelder. Die verbotene Nutzung kostet den Kraftfahrer jetzt 100 € und den Radfahrer 55 €. Bei Gefährdung und Sachbeschädigung steigen die Geldbußen beim Kraftfahrer auf 150 € bzw. 200 €. Daneben droht dann ein einmonatiges Fahrverbot. Ob damit das Ziel erreicht wird, die Nutzung des „Handy“ im Straßenverkehr einzudämmen? Ich wage es, das zu bezweifeln.
- In § 38 Abs. 1 StVO ist bestimmt, dass einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet, sofort freie Bahn zu schaffen ist. Das ist die „Rettungsgasse“. Dieses Gebot ist jetzt bußgeldbewehrt. Es werden, wenn im Straßenverkehr bei Unfällen usw. keine Rettungsgasse gebildet wird, fällig im Grudntatbestand eine Geldbuße von 240 € rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann die Geldbuße 280 € oder 320 € betragen. Außerdem droht jeweils ein einmonatiges Fahrverbot.
-
Und schließlich: In § 23 Abs. 4 StVO ist jetzt vorgeschrieben, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße von 60 €.
Nur ergänzend: Die Rettungsgasse ist kein Fall des § 38 StVO, sondern bezeichnet die Verpflichtung, schon vor dem Herannahen von Einsatzfahrzeugen eine Gasse zu schaffen, und ist in § 11 Abs. 2 StVO geregelt. Das kostet auch im Grundtatbestand „nur“ 200 € und erst mit Behinderung dann 240 € plus Fahrverbot. Davon unabhängig ist aber auch die Behinderung von Einsatzfahrzeugen mit Blinklicht und Einsatzhorn jetzt nicht mehr mit 20 €, sondern mit den von Ihnen beschriebenen Bußgeldern an 240 € bedroht.
Es handelt sich also um zwei voneinander unabhängige, aber einander ergänzende Verschärfungen.
Stimmt :-). Wenn es schnell gehen soll/muss
*klugscheissmodus an* Die Rettungsgasse ist nach § 11 Abs.2 StVO auch nur auf Autobahnen und Ausserortsstraßen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung definiert. Ansonsten hat man nach §38 StVO einfach irgendwie Platz zu machen. Die Rettungsgasse nach § 11 Abs.2 StVO ist folglich eine weiterführende Konkretisierung des § 38 StVO *klugscheissmodus aus*
Und nun mal ganz normal: wo diese blöde Gasse gebildet wird ist mir als langjähriger Gelegenheitsfahrer von großen roten Autos mit Blaulicht auf‘ m Dach ziemlich schnurz – hauptsache ich passe gut durch! Und wichtig ist auch, dass nicht irgendwelche Schlaumeier meinen, sie können hinter dem ersten Rettungsfahrzeug irgendwie aus der Warteschlange ausscheren und hinterherfahren um schneller vorwärtszukommen. Wenn dann nämlich das nächste Feuerwehrfahrzeug mit 150m Abstand hinterherkommt, trifft sich die Besatzung dann im Idealfall kurzfristig hinter der Windschutzscheibe – und wenn es nicht so gut geht, besucht man den vorwitzigen PKW – Fahrer auch auf seinem Fahrersitz – ohne das eigene Fahrzeug zu verlassen.
Also: Aufgemerkt im Straßenverkehr!