Auf die am vergangenen Freitag zur Diskussion gestellte Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den Antrag auf Verkürzung einer Sperrfrist ab? habe ich wie folgt geantwortet:
„Hallo Herr Kollege,
warum denn Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG und eine Einzeltätigkeit?. Sie sind doch in dem Bereich „Vollverteidiger“. Die erbrachten Tätigkeiten gehören zur Strafvollstreckung. Also ist Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG anwendbar. Das bedeutet: Es entsteht eine Gebühr Nr. 4204 VV RVG und wegen der Beschwerde dann über die Anm. zu Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG noch einmal eine Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG.“
Und – ich habe angefügt:
„Bei der Gelegenheit: Sie kennen unseren RVG-Kommentar, der gerade in der 5. Auflage erschienen ist?. Da ist Ihre Frage so beantwortet. Ich empfehle dessen Anschaffung. Der Kaufpreis müsste durch die Mehreinnahme gegenüber Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG spielend gedeckt sein 😊. Bestellung ist bei mir möglich.“
Zu Bestellung des Kommentars geht es dann hier.
Ich streite mich in exakt o.a. Konstellation mit dem RS- Versicherer. Dieser will die Selbstbeteiligung zweimal abziehen, meines Erachtens ist sie aber nur einmal zu berücksichtigen.
Die 4204 VV RVG hat man aber nach einem Hinweis auf obige Fundstelle klaglos gezahlt (zweimal)!!
Mit welcher Begründung?
Bislang gibt es keine Begründung der RSV. Ich warte noch auf eine Antwort.
Dafür gibt es m E. Auch keine Begründung 😆😆😆