Heute dann mal wieder eine Frage aus dem RVG-Forum auf meiner Homepage. Gefragt worden ist da kurz und zackig:
„Wir haben das unbestimmt eingelegte Rechtsmittel am letzten Tag der RM-Begründungsfrist zurückgenommen.
Fall der Beiordnung.
Ist neben der Geb. 4141 die Geb. 4130 oder 4124 entstanden?“
Na, wer hat die zündende Idee?
Als Rechtsmittel hätte Berufung (§312 StPO) oder stattdessen auch eine Sprungrevision nach § 335 I StPO eingelegt werden können. Ein unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel entspricht der Rechtsnatur nach – und nach der gesetzlichen Wertung des § 335 III S.1 StPO – einer Berufung; vgl. BGH, Urt. v. 19.04.1985 – 2 StR 317/84. Daher dürfte die Gebühr Nr. 4141 I Nr. 3 i.V.m. Nr. 4124 zutreffen.
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