Presseberichterstattung im Schlecker-Verfahren, oder: Wann darf gefilmt werden?

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Das Schlecker-Verfahren beim LG Stuttgart war inzwischen auch schon beim BVerfG. Es ging allerdings nicht um den Vorwurf gegen die Angeklagten, sondern um eine sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer. Der Vorsitzende hatte im Verfahren eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, mit der u.a. die Zulässigkeit der Anfertigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung geregelt wurde. Die Anordnung enthielt eine Beschränkung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal auf jeweils 10 Minuten vor Beginn der Verhandlung am ersten Sitzungstag und vor Beginn der Urteilsverkündung. An anderen Sitzungstagen kann danach auf Antrag die Anfertigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen gestattet werden. Dementsprechend hat der Vorsitzende für den Verhandlungstag am 18.05.2017 die Anfertigung von Bildaufnahmen genehmigt. Anträge auf Gestattung der Anfertigung von Bildaufnahmen am 20.03., 25.04. und 02.05. wurden demgegenüber abgelehnt.

Nach erfolgloser Beschwerde hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gegen das Film- und Fotografierverbot. Gerügt vornehmlich eine Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Das BVerfG hat mit dem BVerfG, Beschl. v. 17.08.2017 – 1 BvR 1741/17 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

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