Vor dem eigentlichen heutigen „Tagesprogramm“ zum Auftakt dieses Posting:
Nun ist es also passiert bzw. war es so weit. Am 23.08.2017, also gestern, ist das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 im BGBl. verkündet worden (vgl. hier: BGBl I. S. 3202. Damit treten dann die Neuerungen/Änderungen/Erweiterungen nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes am heutigen 24.08.2017 in Kraft.
Zu den geplanten Neuerungen habe ich hier ja schon häufiger berichtet. Das waren u.a. die Postings:
- Unbemerkt, oder: Kommt eine große StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens?
- Kommt jetzt eine große StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens?
- StPO-Reform: Da ist der Referentenentwurf – Bauplan für ein Denkmal der Effektivität?
- Sie haben es getan II, oder: Wenn das Strafverfahren „effektiver und praxistauglicher“ werden soll
Und nun sind die Änderungen da und in Kraft. Teilweise handelt es sich m.E. dabei um doch recht weitreichende Änderungen zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung“ des Strafverfahrens. Ihr Ziel ist vielfach letztlich nur (?) eine Beschleunigung des Strafverfahrens. Wie häufig versteckt man das unter „effektiv“ und „praxistauglich“. Nicht selten sind ja auch schon in der Vergangenheit auf dem „Altar der Effektivität“ an der ein oder anderen Stelle Rechte des Beschuldigten geopfert worden. Natürlich sollen – so hat es zumindest im Gesetzesentwurf geheißen – auch die Rechte des Beschuldigten gestärkt werden. Aber das ist in meinen Augen dann doch vielfach Kosmetik geblieben bzw. man hat Änderungen vorgenommen, die man nach den Vorgaben der EU so oder so bald hätte umsetzen müssen.
Besonders bedeutsam sind vor allem die Erweiterung der heimlichen Überwachungsmethoden. Denn zulässig sind jetzt Quellen-TKÜ, Staatstrojaner und Onlinedurchsuchung. Die hat man dann schnell noch in einem Parforce-Ritt im laufenden Gesetzgebungsverfahren in das Gesetz eingefügt, mit einem in meinen Augen bemerkenswerten Verfahren. Ich denke, dass wir dazu und zu den Vorschriften, die im „Gesetzgebungsverfahren“ von einigen der dazu „gehörten“ (?) Sachverständigen als verfassungsrechtlich zumindest bedenklich eingestuft worden sind, ein paar harsche Worte vom BVerfG hören werden. Ich bin gespannt, ob die Vorschriften dort dann vielleicht insgesamt „hoch gehen“ ? . Ich hatte ja, weil die Verkündung dann doch recht lange gedauert hat, nachdem der Bundesrat die Änderungen am 07.07.2017 hatte passieren lassen, meine Hoffung wegen der Änderungen in den §§ 100a, 100b ff. StPO auf den Bundespräsidenten gesetzt. Aber: Leider enttäuscht.
Wie gesagt: Die neuen Vorschriften sind am 23.08.2017 verkündet worden und am 24.08.2017 in Kraft getreten. Da es sich um Verfahrensrecht handelt, gelten sie automatisch auch in allen schon laufenden Verfahren. Man muss also wissen, was ist neu und welche Auswirkungen hat es.
Und nun << Werbemodus an, denn: Wie man dieses Wissen vor allem Verteidigern möglichst schnell zur Verfügung stellt, hat mich in der letzten Zeit beschäftigt. Die Neuauflagen meiner beiden Handbücher für das Ermittlungsverfahren und für die Hauptverhandlung stehen erst für 2018 an. Bis dahin kann viel passieren. Und daher habe ich mich entschlossen, es mal mit einer Art „Ebook“ zu versuchen. Ich habe also ein „Ebook“ erstellt mit dem Titel:
Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?
Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick.
Umfang etwa 110 Seiten, auf denen ich die Neuerungen/Änderungen/Erweiterungen vorstelle und die ersten Folgen für das Verfahren daraus ziehe, zum Teil auch mit gebührenrechtlichen Hinweisen. Das Ganze ist – so steht es ja auch im Titel – nur „ein erster Überblick“, der der ersten Orientierung dient. Alles andere kommt dann später nach.
Dieses Ebook kann man auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. Das wird sicherlich/hoffentlich den ein oder anderen freuen. Allerdings einen kleinen Wermutstropfen gibt es. Dieses Ebook ist nicht kostenlos, sondern nur gegen eine (m.E. kleine) „Schutzgebühr von 25 EUR erhältlich. Es gibt jetzt hoffentlich keinen Aufschrei. Aber die Erstellung hat dann doch ein wenig mehr Zeit gekostet, so dass ich das „Werk“ nicht kostenlos zur Verfügung stellen möchte. Und ich versichere – um allen Unkenrufen vorzubeugen: Das ist nicht der Eintritt in das Bezahlmodell für „Burhoff-Online“, sondern wird die Ausnahme bleiben. Hier geht es dann jetzt zum Bestelllink.
Ich würde mich freuen, wenn das Angebot angenommen würde. Es gibt natürlich zu jeder Bestellung eine Rechnung, das läuft also völlig entsprechend den üblichen Gepflogenheiten ab. Im Moment ist leider nur die Zahlung durch Banküberweisung möglich. Mein Webmaster bastelt aber an dem Weg über Paypal. Das würde den Bestellvorgang dann vereinfachen.
Und zum Schluss dann noch einmal zurück zum – neuen – Gesetz: In dem jetzt verkündeten „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (BT-Drucks. 18/11277) stecken auch die Änderungen, die mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze (BT-Drucks. 18/11272), der u.a. die Änderungen des § 81a Abs. 2 StPO in Form der Abschaffung des Richtervorbehalts bei bestimmten Delikten enthalten hat, auf den Weg gebracht worden sind. Der Entwurf ist dann ja in der BT-Drucks. 18/12785 mit aufgegangen. Die Anmerkungen zum neuen § 81a Abs. 2 StPO, der in der BT-Drucks. 18/11272 enthalten war, sind daher (natürlich) auch im „Ebook“ enthalten, die Änderungen zum neuen § 44 StGB allerdings nicht.
Und damit dann jetzt: Werbemodus aus >> 🙂 .
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