Also: Ich meine, dass der Kommentar zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie wird das Sicherungsverfahren bei der Großen StK abgerechnet?, nicht „irreführend“ ist. Daher habe ich dem Kollegen auch nur kurz geantwortet:
„Hallo Herr Kollege,
ich war ein paar Tage unterwegs. Daher hat es ein wenig gedauert.
Ich verstehe Ihre Kritik (?) nicht ganz. M.E. liegt die Lösung auf der Hand. Denn, wenn die Strafkammer als Strafkammer zuständig ist, geht es nach der Nr. 4112 VV RVG, wenn es das Schwurgericht war, geht es nach der Nr. 4118 VV RVG. Wo ist das Problem?
Noch Fragen? 🙂