Die heutige Frage ist schon etwas älter = hängt schon etwas länger in meiner „RVG-Fragen-Datei“. Aber im Moment kommt nichts Neues, so dass ich die „Ecken sauber machen“ kann. Der Kollege fragt:
„Betreff: 4112 oder 4118 beim Sicherungsverfahren (mit 3 Berufsrichtern vor Großer Strafkammer!)?
SgHK Burhoff,
sorry, für die Frage: aber Ihr Buch gibt im Inhaltsverzeichnis keine Auskunft darüber bzw. ist sie „irreführend“, da nichts Entsprechendes auffindbar ist.
Wie geht man damit bei Abrechnung mit Staatskasse um?“
Wirklich „irreführend“?
Nicht irreführend. Es kommt auf den Spruchkörper an. Wenn es eine Strafkammer als Schwurgericht ist, dann 4118. Auf die Besetzung mit drei Berufsrichtern kommt es nicht an, vgl. § 76 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GVG.
Ich verstehe die Frage nicht, ehrlich gesagt – nach dem Wortlaut ist die Gebühr doch nicht von der Anzahl der Berufsrichter abhängig, die an der Hauptverhandlung teilnehmen, sondern davon, ob es sich um eine allg. Strafkammer oder Jugendkammer handelt (dann 4112), oder ob um Schwurgericht (einschließlich der Schwurgerichtssachen vor der Jugendkammer), Staatsschutz- oder Wirtschaftsstrafkammer oder Staatsschutzsenat (dann 4118).