Heute dann im RVG-Rätsel mal eine Frage, die sich sicher nicht so häufig stellt, die aber in der Praxis dann doch von Bedeutung sein kann. Sie hat verfassungsrechtlichen Bezug, und zwar:
„Lieber Herr Burhoff,
ich stehe gerade vor einer Abrechnungsfrage und brauche leider Ihre Hilfe:
Ich hatte im Ausgangsverfahren den Beschwerdeführer vertreten, es ging um die Verlegung aus einer bayerischen JVA in die JVA Bochum, weil dort die Familie lebt.
Die JVA hatte den Verlegungsantrag abgelehnt, dann Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das LG lehnt ab, wir legen Rechtsbeschwerde ein, das OLG lehnt auch ab.
Ich sage dem Mdt, er müsse Verfassungsbeschwerde einlegen, das könne ich aber nicht pro bono machen. Er kann nicht zahlen, legt aber SELBST Verfassungsbeschwerde ein, nimmt Bezug auf meine Schriftsätze im Ausgangsverfahren, fügt diese bei und das war’s. Das BVerfG nimmt die VB zur Entscheidung an und er gewinnt (pppppp.; hätte ein RA die VB eingelegt, wäre sie wahrscheinlich nicht zur Entscheidung angenommen worden…). Dazu stellt das BVerfG fest, dass die Staatskasse seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, der Gegenstandswert betrug in der Instanz jeweils 1.000 Euro. Er hat mir nun den Gebührenanspruch gegen die Staatskasse abgetreten. Beigeordnet war ich nicht.
Erste Frage: Bezieht sich die Kostenentscheidung des BVerfG auch auf die Instanzen oder nur auf die VB? Dann ginge ich ganz leer aus…
Zweite Frage: Wonach rechne ich – falls die erste Frage mit „ja“ beantwortet wird – ab? Ich dachte zunächst an 3x 4204, 4205 (vor Entscheidung des LG, dann vor Entscheidung des OLG und dann nochmal nach Entscheidung BVerfG), aber da es ja um eine Verlegung ging und damit eine Angelegenheit des Strafvollzugs betroffen war, findet 4204, 4205 gar keine Anwendung, sondern ich muss nach Abschnitt 2 (Geschäftsgebühr für Beratung vor 109er-Antrag) und Abschnitt 3 (für 109er-Antrag und Rechtsbeschwerde) abrechnen; nach der Aufhebung durch das BVerfG gibt’s dann nochmal eine Geschäftsgebühr, da neue Sache, richtig?`
Das ist ja alles reichlich mickrig. § 13 sagt: Bei einem Streitwert von 1000 Euro gibt’s 80 Euro – 80×1,3 und x1,6, das ist ja wirklich ein Trauerspiel… Oder habe ich was übersehen?“
Also beantwortet ist die Frage beim Kollegen. Aber vielleicht hat ja hier noch der ein oder andere Kollege eine zündende Idee.
Also das ist ja wohl der in 2 BvR 345/17 entschiedene Fall Das BVerfG hat (wie üblich ohne durchzuentscheiden) an das LG zurückverwiesen. Also bezieht sich die Auslagenentscheidung des BVerfG mE recht eindeutig nur auf das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und nicht die Kosten- und Auslagenentscheidungen der „ordentlichen“ Gerichte. Ergibt sich ja auch aus der Aulsagenentscheidung, die auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG Bezug nimmt.
Ein eindrucksvolles Beispiel dafür, warum Rechtsanwälte selbst für Ihren Ruf verantwortlich sind.
Er war nicht beigeordnet, hat nichts getan, aber die Gebühren, die er abrechnen möchte, sind einfach mickrig.
@Matthias: Wenn Sie die Frage nicht verstehen, kommentieren Sie besser nicht.