Die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Wird die Beratungsgebühr erstattet? – behandelt ein sicherlich häufigeres Problem, das ich mit meinem Mitautor aus dem RVG-Kommentar vorab erörtert habe. Der hatte mir dann zurückgeschrieben und so habe ich dem Fragesteller auch geantwortet:
„zur Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Beratungsgebühren kenne ich nichts. Wenn eine Vereinbarung gem. § 34 RVG getroffen wurde, ist die Erstattung in der Tat problematisch. Denn erstattet wird gem. §§ 464a II Nr. 2 StPO, 91 ZPO ja nur die gesetzliche Anwaltsvergütung. Ich hätte allerdings keine Bedenken, diese Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren (Grund- und Verfahrensgebühr) zu erstatten, so auch AnwKomm-RVG, § 34 Rn. 71.
Zu der Frage
Gibt es für die Kosten der Tätigkeit, die ich nun im Kostenfestsetzungsverfahren noch vor Erlass des KFB entfalte, im Falle des Erfolgs die Möglichkeit der Erstattung von der Staats- / Landeskasse?
Das würde mE eine entsprechende Kostenauferlegung auf die Landeskasse voraussetzen, die aber gesetzlich im KF-Verfahren wohl nicht vorgesehen ist. Dazu und zur etwaigen Vergütung eines RA im KF-Verfahren verweise ich auf Teil A Kostenfestsetzung Strafsachen Rdn 1393 ff.“
Mit ist dann noch eingefallen, dass ich zur Erstattungsfähigkeit der Ratsgebühr schon mal gepostet hatte, nämlich den LG Essen, Beschl. v. 06.10.2016 – 7 T 284/16 und dazu Ratsgebühr, oder: Im Zivilverfahren erstattungsfähig?.
Aber die Entscheidung hilft den Kollegen leider nicht weiter, weil sie die Erstattungsfähigkeit ja ablehnt. Dazu gibt es allerdings auch abweichende Meinungen – für das Zivilrecht.