Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wer setzt den nun meine Gebühren als Zeugenbeistand fest?, hat mir die Möglichkeite gegeben, mal wieder auf unseren RVG-Kommentar hinzuweisen, was ich hier dann auch gleich tue – also: >Werbemodus an.
Zunächst aber die Antwort. Die lautete:
…..schön, von Ihnen zu hören 😊.
„Ich gehe davon aus, dass es nicht um die PV geht?
Dann gilt zu 1) Burhoff/Volpert, RVG, § 59a Rn. 15
„Die Festsetzung der Vergütung des von der Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistands richtet sich wie bei dem gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand nach § 55. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 55 Abs. 1 Satz 2: Zuständig für die Festsetzung ist der Urkundsbeamte der Staatsanwaltschaft, die den Zeugenbeistand bestellt hat (Gerold/Schmidt/Burhoff, § 59a Rn 15; so auch schon vor Inkrafttreten des § 59a OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.5.2012 – 1 Ws 126/12; vgl. auch LG Düsseldorf, RVGreport 2013, 226 = StRR 2012, 400 = RVGprofessionell 2013, 9; LG Essen, Beschl. v. 8.7.2011 – 22 AR 5/11).“
Zu 2): Da Sie nicht wissen, welches OLG zuständig ist und welche Auffassung also zum Tragen kommt: Bitte beantragen Sie GG, VG und TG. Einzeltätigkeit kommt dann ggf. von selbst.“
Hinter 2) steckt meine Überlegung, dass sich der GBA ggf. der Auffassung des für eine PV (§ 51 RVG) ggf. zuständigen OLG anschließen wird, wenn er keine eigene Auffassung in der Frage hat.
Und wie gesagt: Der Hinweis auf „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2017“ sei erlaubt. Die Neuauflage ist „in der Mache“ und müsste im August kommen. Zur Vorbestellung geht es hier. Werbemodus aus >
PV?