Die Lösung zur freitäglichen Gebührenfrage mit dem Dauerbrenner „Verbidnung“ – Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Verbindung – schon wieder? – war m.E. ganz einfach. Vielleicht sind ja auch deshalb keine Antworten gekommen 🙂 . Ich habe dem Kollegen also folgende Anwtort geschickt:
„Hallo,
im Verfahren B waren Sie vor der Verbindung nicht tätig? Dann bringt die Erstreckung nichts, denn im Verfahren B sind bis zur Abtrennung keine eigenständigen Gebühren entstanden. Also ist da auch nichts zu erstrecken. Und nach der Verbindung A + B können in B keine Gebühren mehr entstehen. Denn B gibt es aufgrund der Verbindung als eigenständige Angelegenheit nicht mehr.
Gebühren können im Verfahren B erst ab Abtrennung entstehen. Das ist m.E. die VG für das gerichtliche Verfahren. Die GG kann m.E. auch nicht mehr entstehen, da Sie sich bereits eingearbeitet haben in den Rechtsfall B. Und ggf. dann noch Terminsgebühren.“
Alles ein Ausfluss des § 15 RVG. Die Fragen sind mit vielen Beispielen dargestellt im – Werbemodus ein < Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,“ der nun bald erscheinen wird. Bestellen kann man hier >Werbemoduas aus.