Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Muss ich das Honorar/den Vorschuss zurückzahlen? – hat hier und auch bei Facebook einige Antworten bekommen, die – wenn ich das richtig in Erinnerung habe – alle in die richtige Richtung gehen. Meine Antwort dann – ohne §§ –
„…. wenn ich es richtig verstehe, sind nicht die „gesetzliche Gebühren“ des Pflichtverteidigers gezahlt, sondern die Wahlanwaltsgebühren. Dabei handelt es sich an sich um einen Anspruch des Mandanten gegen die Staatskasse (§ 52 RVG) und nicht des RA/Pflichtverteidiger nach §§ 45, 48 RVG. Das sind zwei unterschiedliche Ansprüche. Der Mandant hat seinen Anspruch gegen die Staatskasse an den RA abgetreten – im Zweifel doch wohl erfüllungshalber zur Zahlung auf die Wahlanwaltsgebühren, die er schuldet(e).
M.E. hat daher die Zivilrichterin Recht, wenn sie meint, dass die Wahlanwaltsgebühren gezahlt worden sind.
M.E. ist da nicht mehr viel zu machen. Auch der Weg über § 42 RVG geht nicht mehr, da bereits das Bestimmungsrecht des § 14 RVG ausgeübt worden ist.
Also: Zahlen und fröhlich sein/bleiben und demnächst VV schriftlich abschließen 🙂 .“
Ist leider häufig noch so, dass übersehen wird, dass es sich bei dem Anspruch gegen die Staatskasse nach Freispruch nicht um einen Anspruch des Rechtsanwalts/Verteidigers handelt sondern um einen Anspruch des Mandanten. Wird darauf von der Staatskasse erstattet/gezahlt, dann hat der Rechtsanwalt, der hier wegen der Formunwirksamkeit der VV nur einen Anspruch auf „gesetzliche Gebühren“ hatte, das bekommen, was ihm zusteht. Er muss dann – wenn ein Vorschuss pp gezahlt ist – den zurückzahlen. Der Kollege hat es dann auch „eingesehen“ 🙂 .