Die Antwort auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es bei erneuter Anklage alle Gebühren noch einmal?, hängt davon ab, ob durch die Rücknahme der Anklage und die Erhebung einer neuen Anklage eine „neue Angelegenheit“ i.S. des § 15 RVG entsteht. Denn nur dann können auch die bereits entstandenen Gebühren noch einmal/neu entstehen.
Die Frage ist in der Rechtsprechung nicht ganz unbestritten, die überwiegende Auffassung geht allerdings dahin, dass keine neue Angelegenheit entsteht. Dieser Auffassung sind OLG Düsseldorf NStZ-RR 2014, 359 = RVGreport 2015, 64 = AGS 2015, 128 und OLG Köln AGS 2010, 175 = JurBüro 2010, 362. Anderer Auffassung ist LG Duisburg, Beschl. v. 12.09.2011 – 31 KLs-183 Js 31810-39/10, RVGprofessionell 2011, 186 = RVGreport 2011, 419 gewesen. Das hat vor allem Bedeutung für die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG und die gerichtliche Verfahrensgebühr. Für die Grundgebühr muss man nicht auf § 15 RVG zurückgreifen, da ergibt sich das „Nichtentstehen“ schon aus der Vorschrift und dem dort enthaltenen Begriff „Rechtsfall“ selbst. Und für Terminsgebühren hat das auch keine Auswirkungen. Die Teilnahme an zukünftigen Termninen wird selbstverständlich honoriert.