Im Moment sieht es mit Fragen „mau“ aus und meine Bestände 🙂 habe ich auch weitgehend abgearbeitet. Da kam mir die nachstehende Frage eines Kollegen, die mich in dieser Woche erreichet hat, gerade recht. Er fragt:
„…. ich habe ein kostenrechtliches Problem, das sich auch für deinen Blog eignen dürfte 🙂 :
Eine Mandantin wird angeklagt und lässt sich von mir beraten. Zur Verteidigung in der HV kommt es nicht, weil ihr die Kosten zu hoch sind. Die Mandantin wird freigesprochen.
Jetzt macht sie die Beratungskosten als notwendige Auslagen geltend, was die Bezirksrevisorin mit Bezug auf zivilrechtliche Rechtsprechung für nicht möglich hält. Die Kosten seien vereinbart und daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig (m. E. im Strafrecht zumindest bis zur Höhe der angemessenen „gesetzlichen“ Gebühren falsch). Insbesondere läge eine Ermessensentscheidung des RA zugrunde, die nicht überprüfbar wäre (m. E. schon deshalb falsch, weil (anders als im ZivilR) auch bei den im StrafR bestehenden Rahmengebühren eine Ermessensentscheidung des RA erfolgt).
Meine Fragen: Gibt es zur Erstattungsfähigkeit / Notwendigkeit der strafrechtl. Beratungsgebühren Rechtsprechung – ich habe nichts gefunden bzw. sind sie zu erstatten?
Gibt es für die Kosten der Tätigkeit, die ich nun im Kostenfestsetzungsverfahren noch vor Erlass des KFB entfallte, im Falle des Erfolgs die Möglichkeit der Erstattung von der Staats- / Landeskasse?“
Mal eine etwas andere Fragestellung 🙂
Ja, nach § 467 I StPO sind durch den Freispruch die „notwendigen Auslagen“ des Angeschuldigten erstattungsfähig, soweit sie gem. § 464a II StPO nach § 91 II ZPO zu erstatten sind.
Ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Mensch, darf die Inanspruchnahme eines strafrechtlich erfahrenen RA, zur allgemeinen Beratung nach Erhebung einer öffentlichen Anklage gegen sich, regelmäßig für sachdienlich halten.
Insoweit sind auch die nach § 34 RVG entstandenen Kosten (max. 190 € netto) notwendig; eine ggfls. „unbillige“ Ermessensausübung wäre im übrigen durch eine gerichtliche Bestimmung ersetzbar, §§ 34 I S. 3, 14 I RVG i. V. m. 612, 315 BGB.
Durch die erstmalige Tätigket im Kostenfestsetzungsverfahren dürften daneben auch eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr (4106) entstehen. Eine Anrechnung der Erstberatungsgebühr erfolgt hier m.E. nicht (nach § 34 II RVG), da die Beratung (in sich) abgeschlossen war.