Hamburger Schanzenviertel brennt, oder: „St. Florians-Prinzip“ geht gar nicht

entnommen openclipart.org

Ich habe jetzt nicht vor, die Ereignisse vom vergangenen Wochenende hier näher/weiter zu kommentieren. Allerdings meine ich, dass die Presseerklärung der RAK Hamburg einen Bericht wert ist. Sie bezieht sich u.a. auf Äußerungen eines Hamburger Kollegen zu den Vorfällen im Schanzenviertel, die man hier nachlesen kann.

Dazu gibt es nun folgende Presseerklärung des Präsidenten der Hanseatischen RAK:

„Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer verurteilt mit aller Schärfe Äußerungen eines Hamburger Rechtsanwaltes zu den empörenden und bedrückenden Vorfällen im Hamburger Schanzenviertel, „Autonome“ und er als deren „Sprecher“ hätten „gewisse Sympathien für solche Aktionen, aber bitte doch nicht im eigenen Viertel wo wir wohnen. Also warum nicht irgendwie in Pöseldorf  oder Blankenese?…“.
 
Die Kammer stellt zu solchen „Aktionen“ fest, dass es sich dabei um Brandschatzungen, Plündereien und gefährliche oder schwere Körperverletzungen hochaggressiver, krimineller Banden handelt, die damit viele Menschen schwer schädigten, entrechteten, bedrohten und verängstigten. Diese widerwärtige Sympathiebekundung und die verdeckte, bösartige Aufforderung, solche Taten (auch) in anderen Stadtteilen zu begehen, beschämen die mehr als 10.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Hamburg bis in das Herz.
 
Im Übrigen hält die Hanseatische Rechtsanwaltskammer fest:
 
Auf dem Gelände der Gefangenensammelstelle/Außenstelle Amtsgericht Hamburg waren die Voraussetzungen für einen gesetzestreuen und prozessordnungsgemäßen Verfahrensablauf gegeben. Davon habe ich mir durch einen Besuch und die Besichtigung mit dem Präsidenten des Amtsgerichtes am 7.7.2017 sowie Gesprächen mit Rechtsanwälten selbst ein umfassendes Bild verschaffen können.

Hamburg, den 10. Juli 2017
Kury
Präsident“
Schneller und deutlicher geht es kaum. M.E. sehr schön

10 Gedanken zu „Hamburger Schanzenviertel brennt, oder: „St. Florians-Prinzip“ geht gar nicht

  1. meine5cent

    Auch wenn man mit derartigen Vergleichen immer etwas vorsichtig sein sollte: die Äußerung des Herrn B. erinnert mich etwas an die Selektion in „lebenswert“ und „nicht lebenswert“ aus dunkler Zeit. Für Beuth gibt es offenbar zerstörungswürdige und erhaltenswerte Soziotope.

    Lustigerweise distanziert sich die „Hamburger Szene“ jetzt auch von den Brandschatzern im Schanzenviertel, mit der Begründung, nicht die einheimischen Autonomen seien es gewesen, sondern „Ausländer“ . Linksextreme, die sich über Ausländerkriminalität aufregen, dürften ein weiteres der seltsamen Nebenprodukte dieser Krawalle sein.

    Aber vielleicht entwickeln die Einheimischen mit Unterstützung des Herrn B. bald einen Demo-Reiseführer mit Karten, auf denen die zerstörens- und die erhaltenswerten Gebiete markiert werden, je reicher, desto zerstörungswürdiger. So eine Art Pokemon Go für die anarchistische Internationale.

  2. WPR_bei_WBS

    Ist so eine Äußerung eigentlich (berufsrechtlich) noch mit dem Status als Organ der Rechtspflege vereinbar?

  3. ME

    Dürfte aber mit § 25 BORA nur schwer in Übereinstimmung zu bringen sein…….Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorschrift nicht auch für die Kammer selbst gilt……Offensichtlich hat man schon die „Hosen voll“, über ein berufrechtliches Verfahren überhaupt nachzudenken. In diesem Sinne ist die Erklärung dann eher feige.

  4. -thh

    Man sollte vielleicht noch hinzufügen, dass der betreffende Rechtsanwalt auch einer der Anmelder und offenbar auch Versammlungsleiter der fraglichen Demontration war, die – natürlich völlig überraschend – am Anfang der gewaltsamen Eskalation stand.

  5. Elmar der Anwalt

    Seltsam!
    Bilder von gleichartig gekleideten Menschen die aus politischer Motivation heraus Schaufenster einwerfen und Läden plündern bzw. anzünden habe ich in deutschen Geschichtsbüchern schon einmal gesehen…

    Fazit:
    Politik ist wie ein Hufeisen – wenn man in der Mitte steht, dann liegen die extrem entgegengesetzten Enden in der selben Richtung!

  6. schneidermeister

    Kleiner Nachschlag:
    Vor dem BVerfG sind zwei Anträge auf einstweilige Anordungen wegen Ingewahrsamnahmen gescheitert. Da hatten die Antragsteller bzw. deren RAe doch glatt übersehen, dass ( in 2 BvQ 40/17 entgegen ihren Behauptungen) ein Eildienst beim LG Hamburg eingerichtet war….

    „Soweit die Antragstellerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG durch die fehlende Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg rügt, ist festzustellen, dass über die auf der Homepage des Amtsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/ag-g20/8946622/ag-g20/) genannte Rufnummer des amtsgerichtlichen Eildienstes für Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen betreffend die polizeirechtlichen Ingewahrsamnahmen ohne Weiteres in Erfahrung zu bringen ist, dass ein landgerichtlicher Eildienst am 8. und 9. Juli 2017, jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr, eingerichtet ist. „

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