Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ab?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ab?, hatte ich dem Kollegen „kurz und zackig“ beantwortet mit:

„Hallo,
das ist keine Zurückverweisung, die zu einem neuen Rechtszug beim AG/LG führt, sondern das ist Strafvollstreckung (vgl. Burhoff/Volpert, Nr. 4204 Rn. 3).“

Und damit war klar/deutlich: Es entstehen nicht Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG.Nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG – Einzeltätigkeit – natürlich auch nicht, denn der Kollege ist ja Verteidiger.

So weit, so gut, habe ich gedacht. Aber: Ich hatte nicht mit dem LG Bonn gerechnet. Denn das hat inzwischen im LG Bonn, Beschl. v. 23.3.2017 – 29 Qs 5/17 ausgeführt, dass im Gesamtstrafenverfahren nach § 460 StPO für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, nicht die Gebühr Nr. 4204 VV RVG entsteht. Begründung. Das Verfahren zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe sei  – trotz seiner Stellung im siebten Buch der StPO – kein solches Verfahren in der Strafvollstreckung. Das LG zieht eine Parallele zur Weiterwirkung der Pflichtverteidiger-Bestellung u.a. für die Nachtragsentscheidungen nach § 460 StPO. Denn wenn das nachträgliche Verfahren zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im Rahmen der Pflichtverteidigerbestellung als reiner Annex zu behandelt sei, so sei nicht ersichtlich, warum dies gebührenrechtlich anders zu beurteilen sein sollte. Dafür spreche zudem, dass die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe regelmäßig und normalerweise bereits im Erkenntnisverfahren hätte stattfinden müssen, da es sich um einen Teil der Strafzumessung handelt, und nur mangels Kenntnis der anderen Verurteilung bzw. versehentlich nicht erfolgte.

M.E. ist das unzutreffend. Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und damit aus dem Bereich des Erkenntnisverfahrens sind ausgeschlossen, da die Gesamtstrafenbildung nach Rechtskraft erfolgt und damit Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG nicht anwendbar ist. Und zwar weder für den „alten“ noch einen „neuen“ Pflichtverteidiger, der sonst ja für die Tätigkeiten Grundgebühr und gerichtliche Verfahrensgebühr abrechnen können müsste, obwohl das Erkenntnisverfahren bereits abgeschlossen ist. Daran ändert m.E. auch nichts, dass die h.M. davon ausgeht, dass die Pflichtverteidigerbestellung aus dem Erkenntnisverfahren auch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung erfasst. Das ist eine gebührenrechtliche Frage, die unabhängig von der Pflichtverteidigerbestellung zu sehen. Das entspricht im Übrigen auch der Sicht für das Wiederaufnahmeverfahren. Auch insoweit geht die überwiegende Meinung davon aus, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung darauf „erstreckt“ und dem Rechtsanwalt dafür die Gebühren Nrn. 4136 ff. VV RVG zustehen.

Was mich an der Entscheidung des LG Bonn (noch) erstaunt: Es ist eine Einzelrichterentscheidung, die noch gar nicht nötig gewesen wäre, weil die Sache auf formellen Gründen zurückgegeben worden ist, also ein obiter dictum. Ich meine, dass die Frage sicherlich grundsätzliche Bedeutung hat und daher – ohne Einzelrichtervorgaben – durch die Kammer in Dreierbesetzung entschieden werden müsste.

4 Gedanken zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ab?

  1. Peter Glanz

    Nun ja… Strafvollstreckung ist es wohl kaum. Die Gesamtstrafenbildung durchbricht ja gerade die Rechtskraft ähnlich wie ein Wiedereinsetzungsantrag. Und den ordnet man ja auch noch dem Erkenntnisverfahren zu. Mich überzeugt die Entscheidung.

  2. Peter Glanz

    Das mit „falsch“ ist ja nur Ihre Meinung. Gesamtstrafenbildung als Strafvollstreckung zu sehen finde ich jedenfalls recht mutig. 😉

    Aber sie sind der Experte 🙂

    Ist die nachträgliche Bewährungsentscheidung bzw. die Entscheidung nach Vorbewährung im Jugendrecht auch Strafvollstreckung? Ist ja auch nach Rechtskraft!

  3. Elmar der Anwalt

    Und weil es auch hier gerade so schön ´reinpasst und irgendwann vielleicht recherchierenden Kollegen weiterhelfen kann: Ich habe das beim AG Schleiden (LG – Bezirk Aachen) probiert und die Gebühr nach VV Nr. 4204 RVG ist letzte Woche beanstandungslos festgesetzt worden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert