Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verzicht auf Einspruch – gibt es dafür die Befriedungsgebühr?

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Auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verzicht auf Einspruch – gibt es dafür die Befriedungsgebühr?, hatte ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„Hallo,

wird schwer werden.

Es gibt zu einer vergleichbaren Konstellation bei der Nr. 4141 VV RVG Rechtsprechung aus Nürnberg. Müsste auf meiner HP stehen. Versuchen würde ich es; m.E. müsste es gehen. Ausgang würde mich interessieren.“

Was aus der Sache geworden ist kann, ich nicht sagen. Ich habe davon nichts mehr gehört.

In der angesprochenen Entscheidung des OLG Nürnberg geht es um die Frage, ob das bloße Abraten, ein Rechtsmittel nicht einzulegen, zur Gebühr Nr. 4141 VV RVG führt. Das hat das OLG Nürnberg verneint (vgl. Rpfleger 2009, 645 = VRR 2009, 399 = RVGreport 2009, 464 = StRR 2010, 115; StRR 2010, 443; so auch AG Hamburg-St. Georg, RVGreport 2015, 143 = AGS 2015, 70 = zfs 2015, 228 = StRR 2015, 200; AG Remscheid, AGS 2017, 188). Etwas anderes kann/soll gelten für das Nichteinlegen eines Rechtsmittels in einem anderen Verfahren AG Berlin-Tiergarten, AGS 2010, 220 = RVGprofessionell 2010, 40 = RVGreport 2010, 140 = StRR 2010, 400).

Obwohl: Ich meine, dass der Rechtsgedanke der Nr. 4141 VV RVG bzw. der Nr. 5115 VV RVG passt. Aber der Zug fährt dann wohl in eine andere Richtung.

9 Gedanken zu „Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verzicht auf Einspruch – gibt es dafür die Befriedungsgebühr?

  1. Peter Glanz

    Das wäre ja quasi eine Zusatzgebühr für akzeptierte Strafbefehle. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber das gewollt hat. Bei aller Liebe, Herr Burhoff: Manchmal habe ich den Eindruck, als seien sie zu sehr pro Gebühren.

  2. Detlef Burhoff

    Wo bitte ist der Unterschied, wenn der RA nicht rät, den Strafbefehl zu akzeptieren, sondern zunächst Einspruch eingelegt und der dann später zurückgenommen wird. In beiden Fällen wird eine HV vermieden und darauf kommt es an. So auch der Rechtsgedanke der Nr. 5115 Nr. 3 VV RVG.
    Es ist Ihnen im Übrigen unbenommen, die Gebühr nicht geltend zu machen.

  3. Peter Glanz

    Nun ja… Dann müsste ja auch jeder RA die Gebühr bekommen, wenn er keine Berufung oder keine Revision einlegt. Das ist doch sehr weit hergeholt.

    Der Unterschied in ihrem Beispiel ist evident: dort hat der Rechtsanwalt (hoffentlich) zunächst den Einspruch für sinnvoll erachtet (für den Mandanten hoffentlich und nicht für die eigene Geldbörse) und dann wurde umentschieden.

    Ich jedenfalls rechne so einen Quatsch nie ab. Wird ohnehin nicht festgesetzt und das durch die Instanzen zu treiben, wäre viel Arbeit bei (allenfalls) Minimalen Erfolgsaussichten. Und meinem Mandanten und der Rechtsschutz das in Rechnung zu stellen erscheint mir auch wenig sinnvoll. In die Augen schauen und erklären, wieso ich da extra vergütet werde, könnte ich nicht.

  4. Peter Glanz

    Ja, ich wollte das nur begründen. Der Rat, die Gebühr geltend zu machen, ist kein guter Rat. Das wollte ich nur mal klarstellen. 😜

  5. Peter Glanz

    Ich mache an dieser Stelle mal Schluss, weil die Diskussion ausartet. Meinungen sind ja ausgetauscht.

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