Lösung zu: Ich habe da mal ein Frage: Werden auch Zahlungen der RSV angerechnet?

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal ein Frage: Werden auch Zahlungen der RSV angerechnet?. Die will ich dann heute beantworten.

Ich hatte dem Kollegen auf seine Frage ein wenig „flapsig“ geantwortet – er mag es mir nachsehen. Und zwar wie folgt:

„Hallo, ich antworte mit einer Gegenfrage: Was steht denn in § 58 Abs. 3 RVG?“

Und dazu zitiere ich dann aus unserem RVG-Kommentar, und zwar schon aus der demnächst erscheinenden 5. Auflage. Da schreibt Herr Volpert:

Bei § 58 Rn. 5 zum persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift:

„58 Abs. 3 findet sowohl auf den bestellten (z.B. Pflichtverteidiger) als auch auf den beigeordneten Rechtsanwalt, wie z.B. den im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt (§ 379 Abs. 3 StPO, § 397a Abs. 2 StPO) oder den gem. § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten Zeugenbeistand, Anwendung (s. dazu auch Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50], Rdn 2116a ff.). War der Rechtsanwalt zunächst Wahlverteidiger oder Wahlanwalt und ist er dann (nach Niederlegung des Wahlverteidigermandats) zum Pflichtverteidiger bestellt bzw. im Wege der PKH beigeordnet worden, gilt § 58 Abs. 3 grds. ebenfalls (so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, § 58 Rn 58; vgl. noch zur BRAGO OLG Dresden, BRAGOreport 2002, 186; OLG Düsseldorf, MDR 1995, 965; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 63 = StV 1998, 93 = JurBüro 1998, 75 = Rpfleger 1998, 126; vgl. insoweit aber Rdn 18 ff.).“

Und bei § 58 Rn. 8 zur „zahlenden Person:

„Anzurechnen sind Zahlungen vom Mandanten und von Dritten. Im Gegensatz zur früheren Regelung in § 101 BRAGO werden der Beschuldigte oder der Dritte nicht ausdrücklich als Zahlende genannt. Das ist aber auch nicht erforderlich, weil es insoweit keine weitere Variante geben kann (OLG Jena, StRR 2010, 199 = RVGreport 2010, 24 = Rpfleger 2010, 107). Dritter i.S.v. § 58 Abs. 3 kann z.B. der Ehepartner des Beschuldigten, ein erstattungspflichtiger Dritter (so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, § 58 Rn 62; AnwKomm-RVG/N. Schneider/Fölsch, § 58 Rn 39) sein. Auch eine Rechtsschutzversicherung wird erfasst, weil diese mittelbar (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die Vergütungspflicht des Beschuldigten zahlt (AnwKomm-RVG/N. Schneider/Fölsch § 58 Rn 40, 42; Mayer/Kroiß/Kießling, § 58 Rn 30; Mertens/Stuff/Mück, Rn 495).“

Jetzt war es etwas mehr 🙂

 

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