Mich erreichen immer wieder Fragen zu den beiden Befriedungsgebühren/zuästzlichen Verfahrensgebühren Nr. 4141, 5115 VV RVG. Die spielt in der Praxis ersichtlich eine große Rolle, was sicherlich damit zu tun hat, dass es sich um „zusätzliche Gebühren“ handelt. Und wer (Staatskasse oder auch RSV) zahlt schon gerne eine zusätzliche Gebühr. Eien schon etwas ältere Anfrage zu der Thematik habe ich dann heute, und zwar:
„Lieber Herr Kollege Burhoff,
kurze Frage: reicht es für das Entstehen der Gebühr VV 5115 RVG aus, wenn – ohne zuvor Einspruch gegen den BG-Bescheid eingelegt zu haben – durch den Verteidiger auf dieses Rechtsmittel verzichtet wird, um sofortige Rechtskraft herbeizuführen?
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen…“
Nun ja, müsste an sich zu lösen sein 🙂 .
Das wäre zu schön, um wahr zu sein. 🙂
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