Manchen Fragen merkt man an, dass die Tätigkeit in Strafvollstreckung und/oder Strafvollzug doch manchem Kollegen gebührenrechtlichen Schwieirigkeiten bereitet. So eine Anfrage, bei der es nicht um konkrete Gebührentatbestände ging, sondern um die eher grundsätzliche Frage: PKH oder Berordnung als Pflichtverteidiger:
Wenn der bereits Inhaftierte (hier: die letzten Tage einer Freiheitsstrafe) in einer Beschwerde gegen Ablehnung der Zahlungserleichterung durch die StA vorgehen möchte, ist anstatt des Gerichts des ersten Rechtszuges die Strafvollstreckungskammer zuständig (vgl. Burhoff, Nachsorge, Teil B, Rn. 412).
Aber beantrage ich bei der StVK dann PKH oder Beiordnung????
Die Zahlungserleichterung ist ja eigtl. Strafvollstreckung (= Beiordnung), nicht Strafvollzug (= PKH). Die StVK ist ja allein deshalb zuständig geworden, weil der Mandant bereits in Haft ist. Was geht für die Art der beantragten „Kostenhilfe“ vor? Dass die Maßnahme Vollstreckung ist oder dass das zuständige Gericht die StVK ist??
Nun, vielleicht habe ja über Pfingsten Leser einen Geistesblitz? 🙂