In der vergangenen Woche hat mich eine Anfrage zu einem nicht alltäglichen Problem erreicht, das ich hier dann auch einmal zur Diskussion stellen möchte. Der Kollege fragte:
„Guten Morgen Herr Burhoff,
für einen KfA-Antrag benötige ich Ihre spezielle Expertise:
Ich bin gem. §§ 163 Abs. 3, 68b StPO unmittelbar vom Generalbundesanwalt als Zeugenbeistand in einer Spionagesache für eine staatsanwaltliche und polizeiliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren beigeordnet worden.
1. Frage: Da das zuständige OLG für die mögliche HV gem. §§ 120, 142a GVG noch nicht bestimmt ist (es kämen wohl mehrere in Betracht) werde ich den Antrag an „das zuständige OLG durch Vermittlung des GBA“, also zunächst an den GBA, senden. Oder ist in analoger Anwendung des § 55 S. 2 RVG ggf. ein Kostenbeamter (falls es dort solche gibt) des GBA unmittelbar zuständig?
2. Da die Rechtsprechung zur Honorierung des Zeugenbeistandes ja wohl ein Flickenteppich unter den OLGen ist, wenn ich Ihre Rsp-Übersichten richtig verstehe, stellt sich mir jetzt die Frage welche Gebühren ich ansetze: Die des Verteidigers oder lediglich (wie wohl zunehmend von den OLGen bevorzugt) die Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 RVG (vgl. jüngst OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2016, 2 Ws 138/16). Oder hat der GBA, falls der selbst für die Festsetzung zuständig ist, hierzu eine eigene (Ihnen bekannte) Meinung?“
Nun? Wie sieht es mit einer Antwort aus?
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wer setzt den nun meine Gebühren als Zeugenbeistand fest? – Burhoff online Blog