Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung des heutigen Tages handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2017 – 5 RVs 17/17. AG und LG haben den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Das OLG hebt den Strafausspruch auf. Es beanstandet die Strafzumessungserwägungen als lückenhaft, weil das LG nicht zu § 46b StGB ausgeführt hat, obwohl dazu Anlass bestand. Es beanstandet außerdem die Bewährungsentscheidung:
„Ferner hält auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung über die Strafaussetzung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dies gilt sowohl für die Annahme einer günstigen Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB als auch für die Gesamtbeurteilung der in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB. Die hierauf bezogene Würdigung ist von dem Revisionsgericht im Zweifel bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, solange das Tatgericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht von unvollständigen, unrichtigen oder widersprüchlichen Feststellungen ausgegangen ist. Die Überprüfung beschränkt sich auf Rechts- und Ermessensfehler (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2006 – 2 Ss 241/06 -). Das Landgericht hat das Fehlen einer günstigen Sozialprognose damit begründet, dass der Angeklagte fünf Taten begangen hat und dass dieser weiterhin im Bereich der Autoverwertung, wenn auch in einem anderen Betrieb, tätig sei. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Handlungen für sich bereits eine negative Sozialprognose begründen kann. Dabei hat die Kammer außer Acht gelassen, dass die ausgeurteilten Fälle in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang standen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hätte ferner berücksichtigt werden müssen, dass die Taten inzwischen über drei Jahre zurückliegen und weitergehende strafrechtliche Verfehlungen des Angeklagten den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sind. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte nach wie vor im Bereich der Autoverwertung tätig ist, lässt einen Rückschluss auf eine ungünstige Sozialprognose ebenfalls nicht zu. Dies auch deshalb, da der Angeklagte Mechaniker ist und er somit lediglich weiterhin seinem erlernten Beruf nachgeht. Die Kammer hat sich schließlich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob nicht das bisherige Strafverfahren eine Wirkung auf den Angeklagten entfaltet hat, welches eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zukünftig straffreien Verhaltens begründen kann.
Lediglich ergänzend hierzu ist zu bemerken, dass auch das Vorliegen besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten, des Zeitablaufs, des vergleichsweise geringen wirtschaftlichen Vorteils und einer etwaig geleisteten Aufklärungshilfe eher naheliegen dürfte.“