Im freitäglichen RVG-Rätsel heute dann mal wieder eine Frage aus dem RVG-Forum auf meiner Homepae „Burhoff-Online“. Da fragte ein Kollege:
„Hallo zusammen,
folgender kleiner Fall, bei dem ich ratlos bin, ob die Nr. 4141 VV nicht vielleicht 2 mal anfällt:
Anklage ist erhoben. Ich trage für den Mandanten unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens vor,
Mandant sei zum Tatzeitpunkt schuldunfähig. Die StA nimmt die Anklage zurück.Hierzu sagt die RVG (Straf- u. Bußgeld) Bibel: Nr. 4141 VV RVG (+)
Jetzt stelle ich bei der StA den Antrag, das Verfahren wegen §17 Abs.2 S.1 StPO einzustellen.
Wenn die StA nun das Verfahren nach § 170StPO einstellt, bekomme ich dann eine weitere Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ?“
Die Frage musste ich allein schon wegen „RVG (Straf- u. Bußgeld) Bibel“ bringen 🙂 .
Die Gebühr dürfte wohl ( leider) nicht doppelt anfallen. Bereits die Prämisse, wonach 4141 bei Anklagerücknahme anfällt, ist jedenfalls nicht pauschal zutreffend. Denn sie ist ja nicht stets von dem Willen der StA getragen, das Verfahren auch tatsächlich zu beenden. Direkt wird die Rücknahme der Anklage vom Wortlaut der 4141 ohnehin nicht erfasst. Will die StA mit Rücknahme der Anklage das Verfahren beenden, so ist die Einstellung gem. 170 2 bereits mit der Rücknahme intendiert. Im Übrigen dürfte auch nicht von einer zusätzlichen Mitwirkungshandlung des Verteidigers hinsichtlich der auf die Rücknahme folgenden Einstellungsentscheidung auszugehen sein. Sad, very sad!