Ich erhalte ja nicht nur vergütungsrechtliche Anfragen, sondern immer auch mal wieder elche zum Kostenrecht. Eine davon stelle ich hier heute vor:
„Hallo Detlef,
heute habe ich mal eine Frage zum Kostenrecht:
Gegen den Mandanten werden zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet. Er beauftragt mich in beiden Verfahren mit seiner Verteidigung (05.08.2016). Am 18.10.2016 verbindet die StA beide Verfahren. In dem führenden Verfahren stellt sie am 21.03.2017 einen Antrag im beschleunigten Verfahren. Das andere – hinzuverbundene – Verfahren wird am selben Tag nach § 170 II StPO eingestellt.
Mein Mandant wird in dem verbliebenen Verfahren mit der entsprechenden Kostenfolge freigesprochen.
Ich will nun abrechnen und frage mich, ob ich auch für das eingestellte Verfahren etwas (4100 Grund- und 4104 Verfahrensgebühr, ggf. zusätzliche Gebühr) bei der Staatskasse abrechnen kann.“
Nun, wer hat eine Idee?
Für das eingestellt Verfahren sind 4100 und 4104 berechnungsfähig wenn Tätigkeiten vor der Verbindung entfaltet wurden, die mit diesen Vergütungsziffern abgegolten werden sollen (Einarbeitung in den Rechtsfall, Verfahrensbetrieb). 4141 ist berechnungsfähig, wenn eine anwaltliche Tätigkeit entfaltet wurde, die für die Einstellung mitursächlich sein kann. Hier kann schon der Rat an den Mdt. zum schweigen reichen. Sofern nicht aus der Ermittlungsakte ersichtlich, sollte der Beauftragungszeitpunkt und der Auftrag einer Vollverteidigung dargelegt werden, ggfs. auch einzelne gebührenrelevante Tätigkeiten.