Und noch ein Posting mit Kindergartenbezug, das ich schon länger bringen wollte, das ich dann aber immer wieder (vermeintlich) aktuelleren Dingen geopfert habe. Es geht um einen Beschluss des Bundesrates (schon) vom 10.03.2017 betreffend die Bundesrat-Drucksache 85/17. Nach einer Empfehlung des Bundesrates ist die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 274 geändert worden, und zwar:
„…Innerhalb geschlossener Ortschaften kann die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förder-schulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern auf 30 km/h beschränkt werden, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)….“
Also: Tempo 30 vor Kindergärten als Regelfall.