Bei der zweiten verkehrsrechtlichen Entscheidung handelt es sich um den OLG Bamberg, Beschl. v. 22.o2.2017 – 3 Ss OWi 178/17. Auch da hatte das AG von einem Fahrverbot abgesehen. Das OLG hat aufgehoben. Begründung: Wird von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Begründung abgesehen, dass die Messung entgegen der polizeilichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien in einem zu geringen Abstand vor der das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Z. 311) durchgeführt wurde, haben sich die Urteilsgründe dazu zu verhalten, ob sachliche Gründe für die Wahl und Einrichtung der konkreten Messstelle bestanden haben.
Ähnlich hatte das OLG schon im OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 – entschieden. Es müssen also im Urteil die Gründe für das Abweichen von der Richtlinie dargelegt werden (zu den Richtlinien s. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 3487 ff. – demnächst dann in der 5. Aufl. – und Burhoff/Grün, Geschwindigkeits- und Abstandsmessung im Straßenverkehr, 4. Aufl. 2016, § 4 Rn. 337 ff.).