Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich nach Verbindung die Schwurgerichtsgebühr?, war m.E. recht einfach und dementsprechend kurz/einfach ist auch meine Antwort an den Fragesteller ausgefallen:
„Hallo,
versuchen Sie es mal mit: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 02.09.2010 – 2 Qs 72/10. Steht natürlich auf meiner Homepage. Und ist im Kommentar bei Verweisung/Abgabe erwähnt. Ihr Fall ist der umgekehrte Fall.“
Das LG Bad Kreuznach hat in der Entscheidung in erster Linie zwar eine andere Frage entschieden (vgl. dazu: Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG – wann sie nicht entsteht), bei der Gelegenheit aber auch ausgeführt, dass die Verfahrensgebühr immer aus dem Rahmen des höchsten mit der Sach befassten Gerichts entsteht. Und das war hier auch für die hinzuverbundene Sache der „Schwurgerichtsrahmen“. Bis zur Verbidnung war die KLs-Sache auch eine selbständige Angelegenheit, so dass sich durch die Abgabe an das Schwurgericht der Rahmen auch noch für die insoweit in der KLs-Sache entstehende gerichtliche Verfahrensgebühr ändern konnte.