Freitags, wenn ich das RVG-Rätsel erstelle, denke ich immer: Kinder, wie die Zeit vergeht. Habe doch gerade erst ein Rätsel gemacht. Und jetzt schon wieder eine Woche fast abgelaufen? Ja, ist so. Und daher ist dann jetzt auch schon wieder „Rätsel-Time“. Und zwar mit folgender Frage:
„……….. nachdem ich regelmäßig Ihren Blog auf Xing verfolge, erlaube ich mir, mich ebenfalls mit einer gebührenrechtlichen Frage an Sie zu wenden, die sich in der Praxis häufiger stellt und daher auch für Sie von Interesse sein dürfte.
In einer Strafsache habe ich an fünf Hauptverhandlungsterminen vor dem Amtsgericht teilgenommen, bevor die Sache an das Landgericht wegen der Frage einer möglichen Unterbringung nach § 63 verwiesen wurde, wo das Verfahren dann in einer Hauptverhandlung erledigt wurde.
Ihr geschätzter Kollege Mayer vertritt zu § 20 RVG dort Randnummer 6 „weiteres Beispiel“ die Ansicht, dass in einem solchen Falle auch die Hauptverhandlungsgebühren für meine Tätigkeit vor dem Amtsgericht sich nach VV4112 bemessen.
Teilen Sie diese Ansicht?
Gibt es dazu eventuell eine Entscheidung?
Für Ihre freundliche Auskunft wäre ich Ihnen sehr verbunden.“
Wer hilft?
Siehe Rn. 2332 in der Bibel der Strafsachen-Abrechnung:
Verfahrensgebühr richtet sich nach LG 4112
HV vor dem AG ist und bleibt 4108
HV vor dem LG 4114
Grundsätzlich bleiben Gebühren, die einmal entstanden sind, so wie sie entstanden sind bestehen.
„Tagesgebühren“ bleiben auch bei Instanzwechsel bestehen.
„Zeitgebühren“, also Verfahrensgebühr, die das ganze erstinstanzliche Verfahren abdeckt, können sich anpassen, aber nur nach oben [ 🙂 ].
Also HV vor dem AG bleibt HV-Gebühr AG.
HV vor LG bleibt HV-Gebühr LG.
VG passt sich nach oben von VG-Amtsgericht auf die VG-Landgericht an.