Die heutige Frage schlummert schon etwas länger in meiner „RVG-Rätsel-Datei“. Sie ist dadurch immer wieder „nach unten“ gerutscht. Heute soll sie dann aber endlich hier zur Diskussion gestellt werden, und zwar:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
könnten Sie mir vielleicht folgende Frage beantworten, deren Lösung ich in Ihrem Kommentar (jedenfalls nicht direkt) finde.
Ich habe in einer Schwurgerichtssache verteidigt. Das Schwurgericht hat ein Verfahren hinzuverbunden, das zunächst beim AG anhängig war und dann an die Kammer abgegeben wurde, dort aber nur als KLs-Sache geführt wurde (kurz der VerbindungsB des Ks Schwurgerichts: Die Verfahren Ks und KLs werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Ks führt.) Für Ks bekomme ich die Gebühr 4119, das ist klar, aber welche Verfahrensgebühr bekomme ich für das Verbundverfahren, 4113 oder 4119 (Haft)?
Letztlich hat sich ja das „Schwurgericht“ mit dem Verbundverfahren für die Frage der Verbindung befasst und ist das ranghöchste Gericht.“
m.E. wird die Zuständigkeit und Tätigkeit des Schwurgerichts durch die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung für BEIDE Verfahren begründet, was zur Anwendung von Ziff. 4119 führt.
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich nach Verbindung die Schwurgerichtsgebühr? – Burhoff online Blog