Ja, auch heute an Karfreitag ein RVG-Rätsel, obwohl es ja Feiertag ist. Vielleicht hat ja der ein oder andere Lust, sich über Ostern Gedanken über die nachfolgende Frage zu machen. Sie stammt übrigens seit längerem mal wieder aus dem RVG-Forum auf meiner Homepgae Burhoff-Online. Und: Beim Fragesteller/bei der Fragestellerin dürfte es sich um einen/eine Kostenbeamten/-beamtin handeln. Auch mal schön.
Hier dann also die Frage: Unter der Überschrift: Außergerichtliche Verteidigung“ fragt „MurmelbaerBianka“ 🙂 .
„Liebe Forenmitglieder,
ich habe heute folgendes Problem:
Es ist zu einem Freispruch in einer Strafsache gekommen unter Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse.
Nach Urteilsfindung meldet sich der Verteidiger und meldet Grundgebühr und Verfahrensgebühr zur Festsetzung an.Die insoweit vorgetragenen Tätigkeiten unterfallen den jeweiligen Abgeltungsbereichen der Gebühren uns sind insoweit unproblematisch.
Problem: Der Verteidiger ist bis zum Kostenfestsetzungsantrag nie im Verfahren in Erscheinung getreten.Der beteiligte Vertreter der Landeskasse beantragt Antragszurückweisung, da es an einer Verteidigerbestellung mangelt.
Ich frage mich aber, ob dies wirklich der Fall ist. Nach der Kommentierung ist Voraussetzung für das Entstehen der Grundgebühr die »Übernahme« des (Voll-) Mandats (so auch die Gesetzesbegründung, vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 222). »Übernahme des Mandats« meint beim Wahlverteidiger den Abschluss eines Vergütungsvertrages.
Ist es für die Abrechnung nach Teil 4 VV RVG als Verteidiger gegenüber der Landeskasse zwingend Voraussetzung, dass eine Bestellung als Verteidiger bei Gericht erfolgt ? Und wenn ja, woraus argumentiert man das ( der Vertreter der Landeskasse hat auch erst mal nur behauptet, dass dies so ist und das habe ich nicht so gerne [zunge] ).
Muss zwischen Grundgebühr und Verfahrensgebühr unterschieden werden ?
Ich danke vorab schon einmal für alle hilfreichen Ideen und Lösungsansätze!“
Zwischen Grundgebühr und Verfahrensgebühr ist schon begrifflich zu differenzieren;
allerdings kann auch ein „Schattenverteidiger“ eine Verfahrensgebühr verdienen.
1. Nach der Legaldefinition des 4100 I entsteht die Grundgebühr „für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall“ nur einmalig und „unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.“ Ergo also bereits mit Mandatsübernahme.
2. Nach den Vorbemerkungen 4 II entsteht die Verfahrensgebühr dagegen durch „das Betreiben des Geschäfts“ einschließich der Information.
3. Vorliegend hat der Verteidiger nicht an der HV teilgenommen und wohl auch keine AE gestellt.
Gleichwohl kann ein Betreiben des Geschäfts i.S. der Verfahrensgebühr m.E. vorliegen, wenn der Verteidiger etwa durch die Vorbereitung eines HV- termins mit seinem Mandanten stattgefunden hat und insoweit schon eine (wenn auch minimale) Verteidigungsstrategie festgelegt wurde, was über eine „erstmalige Einarbeitung“ und damit auch über die begriffliche Grundgebühr hinausgeht, auch wenn sie nicht „nach außen sichtbar“ ist.
Insoweit sollte der Verteidiger beim Kostenfestsetzungsantrag (nach Einwilligung des Mandanten zur entsprechenden Offenbarung bei Schweigepflicht des RA) insoweit auch darauf entsprechend hinweisen, daß und wie „die gesetzlichen Gebühren und Auslagen i.S. §§ 92 II ZPO, § 464 a II Nr. 2, 467 I, 1. Alt. StPO vorliegend entstanden sind.
Ich darf schon mal vorab darauf hinweisen, dass GG und VG nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG immer nebeneinander entstehen.
Upps – Danke, war mir nicht bekannt, daß Gesetzgeber damit der GG den „Charakter“ 1 Zusatzgebühr gegeben hat.