So, das Osterwochenende neigt sich dem Ende zu, ab morgen läuft es wieder normal. Da ich am vergangenen Freitag meine wöchentliche RVG-Frage gestellt hatte, obwohl ja frei war, gibt es dann auch heute auf die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Auslagenerstattung für den „Schattenverteidiger“?, die Antwort. Ich habe im Forum wie folgt geantwortet:
„Hallo, ich würde es so sehen wie Sie.
Rechtsgrund für die Zahlung des Mandaten an den Verteidiger ist der Vertrag zwischen den beiden. Eine Bestellung gegenüber dem Gericht ist nicht erforderlich. Die erbrachten Tätigkeiten müssen sich auch nicht aus der Akte ergeben. Es kann im Übrigen ja auch gute Gründe geben, warum der Mandant sich selbst verteidigt – jedenfalls nach außen – und der Verteidiger nicht in Erscheinung tritt bzw. treten soll. Allerdings wird der Verteidiger darlegen müssen, was er getan hat, damit die Gebühren entstehen.“
Den letzten Satz muss man etwas anderes formulieren: „………….. darlegen müssen, das und ggf. was er getan hat und damit nachweisen, dass die Gebühren entstanden sind“. Und: Ein Unterschied zwischen Grundgebühr und Verfahrensgebühr besteht m.E. nicht. Die entstehen seit den Änderungen durch das 2. KostRMoG ja jetzt immer nebeneinander. Die Grundgebühr ist eine besondere Verfahrensgebühr, die den besonderen Aufwand, der durch die Einarbeitung entsteht, abdeckt.