Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers, ja oder nein?, hat dann keine Lösungsvorschläge gebracht – waren wahrscheinlich alle auf dem StV-Tag in Bremen 🙂 . Nun, ich hatte ja auch darauf hingewiesen, dass ich die Frage selbst nicht gelöst hatte. Nein, ich hatte mir Hilfe bei meinem Co-Autor aus dem RVG-Kommentar geholt und habe danach dem Kollegen geschrieben:
Hallo, ich habe die Frage inzwischen mit Herrn Volpert diskutiert, der für den Bereich im Kommentar zuständig ist. Er meint:
„1. Muss ich eine Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3a RVG mit dem Mandanten abschließen, wenn ich von diesem einen Zuschuss zu den Pflichtverteidigergebühren erbitte, der unterhalb der Anrechnungsgrenze des § 58 Abs. 3 S. 3 RVG bleibt?
Die Frage wird mE zumindest mit im Kommentar § 52 Rn. 5 – 10 beantwortet. Eine Vergütungsvereinbarung muss der Pflichtverteidiger mE nicht schließen, um Zahlungen vom Mandanten verlangen zu können. Schließt er aber eine ab, gelten die Beschränkungen aus § 52 RVG nicht. Schließt er keine ab, gilt § 52. WV-Gebühren können dann nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 verlangt werden.
Wenn der Zuschuss unter den Pflichtverteidigergebührenbleibt, ist er zwar der Staatskasse anzuzeigen, aber nicht anzurechnen, § 58 Abs. 3 RVG.
2. Falls ja, ändert sich die Beurteilung, wenn der Zuschuss so niedrig ausfällt dass ausschließlich die Wahlverteidigermittelgebühr oder eine Gebühr unter Berücksichtigung des § 14 RVG erreicht ist?
Erledigt, weil er keine Vereinbarung schließen muss.
3. Wenn der Mandant freiwillig ohne Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3 a RVG einen Zuschuss leistet, so dass unter Addition der Pflichtverteidigergebühren nicht die Grenze der Wahlverteidigermittelgebühr unter Berücksichtigung des § 14 RVG erreicht ist, hat er dann einen Rückforderungsanspruch. Siehe Ziffer 1. Ohne Vereinbarung können jegliche Wahlverteidigergebühren nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 RVG gefordert werden (Komm. § 52 Rn. 5, 10). Wird der Mandant also nicht freigesprochen und hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, muss die Feststellungsentscheidung durch den Rechtspfleger getroffen werden, vgl. die Komm. zu § 52 RVG. Ohne können dann WV-Gebühren nicht gefordert werden.“
Siehe Ziffer 1. Ohne Vereinbarung können jegliche Wahlverteidigergebühren nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 gefordert werden (Komm. § 52 Rn. 5, 10). Wird der Mandant also nicht freigesprochen und hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, muss die Feststellungsentscheidung durch den Rechtspfleger getroffen werden, vgl. die Komm. zu § 52 RVG. Ohne können dann WV-Gebühren nicht gefordert werden.“
Und da der Kommentar Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. nun schon so oft erwähnt ist: Hier geht es zum Bestellformular <Werbemodus> aus.