Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: „Befriedungsgebühr“ bei Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: „Befriedungsgebühr“ bei Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft?, hatte mal wieder die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG zum Gegenstand, die in der Praxis eine Menge Arbeit macht. Die Frage des Kollegen war aber m.E. dann doch noch recht einfach und daher schnnel und kurz/knapp zu beantworten, nämlich wie folgt:

„Frage vorab:
Sie haben den RVG-Kommentar? Dann schauen Sie mal bitte bei Nr. 4141 VV RVG Rn. 57.
Im Übrigen hilft vielleicht: OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.03.2016 – 1 Ws 49/16. Steht auf meiner HP.“

Kurze Frage, kurze Antwort 🙂 mit folgendem Ergebnis: M.E. entsteht in diesem Fall die Gebühr. So auch das OLG Braunschweig in dem Beschl. v. 08.03.2016, der den Leitsatz hat:

„Nimmt der Rechtsanwalt nach Gesprächen mit dem zuständigen Staatsanwalt, in welchen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und nimmt im Hinblick darauf dann auch die Staatsanwaltschaft ihre bereits begründete Revision zurück, entsteht für den Rechtsanwalt die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel bei Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist.“

Was für die Revision gilt, gilt für die Berufungsrücknahme entsprechend.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert